Wer als Mieter in einer Wohnung lebt, der hat viele Pflichten, aber auch einige Rechte. So dürfen die Vermieter der Wohnungen Hamburg beispielsweise nicht davon ausgehen, dass sie ein generelles Zutrittsrecht zur Wohnung haben. Die Wohnung des Mieters darf nur mit dessen Einverständnis betreten werden und es muss ein triftiger Grund vorliegen.
Eine Begehung der Wohnungen zur Überprüfung, ob Instandhaltungsmaßnahmen notwendig sind, ist maximal alle zwei Jahre möglich. Eine häufigere Überprüfung der Wohnungen ist nicht dem üblichen Verfahren entsprechend und der Mieter darf dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung verwehren. Grundsätzlich gehen viele Vermieter davon aus, dass es sich um ihre eigene Wohnung handelt, sie deshalb auch bei deren Vermietung einen Zweitschlüssel behalten dürften. Diese Annahme ist rechtlich nicht tragbar und es sollte keinerlei Gebrauch von ihr gemacht werden.
Der Mieter muss dem Vermieter hingegen Zutritt zur Wohnung gewähren, wenn dieser Mängel beseitigen soll oder notwendige Reparaturen anstehen. In diesen Fällen muss jedoch ausreichend früh ein Termin vereinbart werden, wobei stets auf eine Frist von mehreren Tagen zu setzen ist. Eine Besichtigung der Wohnungen von jetzt auf gleich ist dem Mieter nicht zuzumuten und kann von diesem daher abgelehnt werden.
Ein Recht zum Betreten der vermieteten Immobilien besteht ebenfalls dann, wenn der Vermieter potenzielle Mieter oder Käufer für das Objekt gefunden hat, die sich die Wohnung einmal näher anschauen wollen. Allerdings muss der Vermieter auch hier rechtzeitig Bescheid geben und dabei die Berufstätigkeit eines Mieters beachten. Denn grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, sich mehr als einmal wöchentlich die Zeit für solche Besichtigungen zu nehmen.
